AGB
Mitwirkung des Auftraggebers
Besondere Arbeitserschwernisse oder -erleichterungen, die dem Auftraggeber bekannt sind oder sein müssen, z. B. die Existenz einer Hebeanlage, steckengebliebene Werkzeuge, das Vorhandensein verdeckter Kontrollöffnungen und ähnliches, hat er unseren Mitarbeitern frühestmöglich vor Arbeitsbeginn mitzuteilen. Das gleiche gilt für alle früheren Mißerfolge von Arbeiten zur Lösung des aktuellen Problems an der Anlage. Für die Dauer der Arbeiten an einer Anlage ist der Auftraggeber im Interesse von Arbeitserfolg und Schadenverhütung verpflichtet, unseren Mitarbeitern Zugang auch zu allen Teilbereichen der Anlage zu verschaffen, z. B. zu allen Entwässerungsgegenständen in den verschiedenen Räumen und Geschossen. Außerdem hat er sicherzustellen, daß während dieser Zeit die gesamte Anlage nicht benutzt wird. Schließlich muß der Auftraggeber unverzüglich nach Arbeitsausführung kontrollieren, ob etwas zu beanstanden sein sollte.
Gefährliche Stoffe und besondere Gefahren
Vor Ausführung unserer Arbeiten hat der Auftraggeber alle in der Anlage enthaltenen gefährlichen Stoffe (einschließlich Gase) schriftlich durch unsere Mitarbeiter aufnehmen zu lassen. Als gefährlich gelten solche Stoffe, die unsere Mitarbeiter in irgendeiner Weise schädigen, Explosionsgefahr oder eine Haftung bei Ableitung in das allgemeine Kanalsystem begründen können und normalerweise in Abwasserleitungen nicht enthalten sind, z. B. chemische Abflussreiniger, Laugen, Säuren, Gifte. Der Auftraggeber ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, kostenlos entsprechende Reinigungssowie Desinfektionsmittel und für den Fall, das in irgendeiner Hinsicht besondere Gefahr zu erwarten ist, kostenlos auch einen Sicherheitsbeauftragten zu stellen. Die gleichen Verpflichtungen des Auftraggebers gelten auch für den Fall, das unsere Mitarbeiter gefährliche Stoffe und/oder besondere Gefahren wahrnehmen oder vermuten und ihn entsprechend informieren. Soweit gefährliche Stoffe der vorbenannten Art nicht angegeben sowie aufgenommen werden, und soweit bei besonderen Gefahren kein Sicherheitsbeauftragter gestellt wird, befreit der Auftraggeber uns von jeglicher Haftung für Schäden anlässlich der Durchführung der Arbeiten, die aus der Gefährlichkeit der Stoffe und/oder den besonderen Gefahren resultieren, es sei denn, das solche Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unserer Mitarbeiter herbeigeführt wurden. Eine Haftungsbefreiung wird auch für den Fall vereinbart, das unsere Mitarbeiter wegen der Angabe gefährlicher Stoffe die Durchführung von Arbeiten ablehnen, der Auftraggeber aber trotzdem auf die Ausführung besteht.
Arbeitsausführung
Die Bestimmung des Arbeitsumfangs, des Arbeitsausgangspunktes, des Maschinenund Geräteeinsatzes sowie der sonstigen Durchführungsweise der Arbeiten obliegt im Rahmen des erteilten Auftrags allein unseren Mitarbeitern, die hierbei vor allem die Gebote von Gründlichkeit und Vorsicht zu beachten haben.
Arbeitserfolg
Unsere Arbeiten, insbesondere zur Reinigung, Hindernisbeseitigung sowie TV-Inspektion und Ortung, sind Gegenstand eines Dienstvertrages. Sie werden nach anerkanntem Stand der Technik sowie nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Für den Erfolg können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Wir verweisen darauf, das bei allen Anlagen gewisse Erfolgshindernisse (z. B. Rohrbruch, fehlender oder falscher Anschluss) vorliegen können, die vor Arbeitsbeginn nicht erkennbar sind.
Ausführungstermine
Ausführungstermine können aus organisatorischen Gründen ausschließlich mit unserer Einsatz-Zentrale vereinbart werden.
Nebenabreden, Auskünfte, Empfehlungen
Alle Nebenabreden mit unseren Service-Monteuren und sonstigen Mitarbeitern bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung. Unsere Service-Monteure und sonstigen Mitarbeiter sind nur berechtigt, wegen Fragen zu Unregelmäßigkeiten, Störungen, Schäden o. ä. Rücksprache mit unserer Technischen Leitung zu empfehlen. Die selbständige Beantwortung derartiger Fragen ist den genannten Mitarbeitern jedoch im Interesse optimaler Kunden-Information und -Beratung nicht gestattet.
Preise
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten unsere Preise ausschließlich für Arbeiten, die mit Motor-Spirale, mit Handwerkzeug oder manuell ausgeführt werden. Die Arbeiten mit anderen Maschinen und Geräten (z. B. Hochdruckspüler, Pumpen, Pressluftgerät, TV-Kamera, Ortungsgerät, Leckortung) werden nach entsprechendem Angebot und Auftrag gesondert berechnet. Das gleiche gilt für Sonderarbeiten, die nicht unmittelbar zu unseren betriebsspezifischen Arbeiten gehören, wie z. B. Aufgraben: Aufstemmen, Aufschneiden, Reparieren, Räumen, Putzen u. ä. nicht von uns zu vertretende Verlustzeiten werden grundsätzlich gesondert berechnet. Strom und Wasser sind vom Auftraggeber kostenlos zu stellen oder von ihm auf eigene Kosten zu beschaffen. Das gleiche gilt für Leitern, Gerüste und ähnliche Hilfsmittel.
Abschlagzahlung
Bei Aufträgen, deren Ausführung mehr als 5 Arbeitstage dauert, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung der jeweils nach 5 Arbeitstagen fälligen Abschlagrechnung in Höhe des Wertes der erbrachten Arbeiten.
Haftung
Aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen (insbesondere im Falle des Verzugs, der Vertragsverletzung, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder der unerlaubten Handlung) haften wir nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den für uns vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Ausschluß der Verantwortung
Wir übernehmen – soweit nicht vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadenverursachung vorliegt – keine Verantwortung für sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die entstanden sind durch : Arbeiten an defekten, verrotteten (z. B. rissigen, brüchigen), unvorschriftsmäßig oder nicht den aktuellen DIN-Vorschriften gemäß installierten Anlagen; Arbeiten an Anlagen, die – entgegen den Auflagen der Ziffer 1– in einzelnen Teilbereichen unzugänglich sind und/oder während der Arbeiten benutzt werden; Arbeiten an Anlagen mit gefährlichen Stoffen oder besonderen Gefahren unter den Voraussetzungen der Ziffer 2. Arbeiten an Anlagen, soweit diese nicht aus Gusseisen, Steinzeug, Beton oder Stahl bestehen; Arbeiten an Anlagen mit Ablagerungen und/oder Verstopfungen aus Material, das widerstandsfähiger ist als das der Anlage selbst, z. B. an Kunststoffoder Eternit-Abflussanlagen mit Betonverstopfung, Spiralen, Schläuche und sonstige Werkzeuge, die in der Anlage ohne unser Verschulden steckengeblieben oder verlorengegagnen sind. Arbeiten an Rohr-Abzweigen und -Doppelabzweigen mit einem Einlaufwinkel von mehr als 45°, wenn dadurch das eingeführte Werkzeug (z. B. Motor-Spirale, Hochdruck-Schlauch oder Glasfiber-Stab) in die falsche Richtung abgelenkt oder aber sein weiteres Vordringen ganz blockiert wird.
Reklamationen
Wegen der ständigen Benutzung oder Benutzungsmöglichkeit der Anlagen bestehen auch ständig Störungsgefahren durch missbräuchliche Benutzung. Deshalb müssen alle Reklamationen schon im Interesse beschleunigter Bearbeitung und ggf. Störungsbeseitigung zweckmäßigerweise unverzüglich schriftlich angezeigt werden.
Leistungsverzug des Auftraggebers
Bei Leistungsverzug des Auftraggebers – insbesondere bezüglich Mitwirkung oder Zahlung – sind wir nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von 7 Kalendertagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im zweiten Fall können wir 15% des vereinbarten Entgelts als pauschale Entschädigung oder den Ersatz des tatsächlichen Schadens verlangen. Die pauschale Entschädigung kann nicht bzw. nicht in voller Höhe verlangt werden, wenn der Auftraggeber den Nachweis führt, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als unsere Pauschale ist. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen pro Jahr in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sowie für jede – auch telefonische – Mahnung 10€ + MwSt. zu berechnen.
Vertragsänderung
Jede Vertragsänderung bedarf der Schriftform.
Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Forderungen unserer Auftraggeber gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz unserer Gesellschaft, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Insoweit gilt bei Scheckund Wechselklagen daneben auch der gesetzliche Gerichtsstand.